Schachklub Norderstedt von 1975 e.V.

Satzung

Neufassung vom 15. Mai 2003

 

§ 1: Der Schachklub Norderstedt von 1975 e.V. mit Sitz in Norderstedt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsports. Der Schachklub ist parteipolitisch neutral und jedermann zugänglich.
 
§ 2: Der Schachklub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3: Die Mittel des Schachklubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Schachklubs.
 
§ 4: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 5: Bei Aufhebung oder Auflösung des Schachklubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Schachklubs an die Stadt Norderstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, z.B. Förderung des Schachsports zu verwenden hat.
 
§ 6: Die Anschrift des Schachklubs ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Die Adresse des Spielortes wird in der Presse bekanntgegeben.
 
§ 7: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 8: Die Mitgliedschaft muss beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt zum im Aufnahmeantrag gewünschten Termin, wenn keine Einwände des geschäftsführenden Vorstands bestehen.
 
§ 9: Die Mitgliedschaft im Schachklub endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim 1. Vorsitzenden des Schachklubs. Er ist jederzeit möglich. Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen zwingender Gründe durch den einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands und nach Anhörung des Betroffenen erfolgen.
 
§ 10: Beitragszahlung: Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendliche und Studenten ohne eigene Einkünfte zahlen 50 % des normalen Beitrags und der Aufnahmegebühr. Darüber hinaus gibt es einen Familienbeitrag (Familie = Vater, Mutter, Kinder), der den Höchstbeitrag für eine Familie festschreibt.
Auf besonderen Antrag oder in speziellen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand für den Einzelfall niedrigere Beitragssätze beschließen.
Bei Austritt aus dem Schachklub ist der Beitrag bis zum Ende des laufenden Halbjahres zu entrichten.
 
§ 11: Die Mitgliederversammlung wird alljährlich mindestens einmal mit einer Frist von 14 Tagen vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder oder 10 Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlüssen genügt eine einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
 
§ 12: Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Klub nach innen und nach außen. Er leitet die Mitgliederversammlung. Kann der 1. Vorsitzende wegen andauernder Krankheit oder langer Abwesenheit seine Aufgaben für den Klub nicht mehr wahrnehmen, so tritt hier der stellvertretende Vorsitzende ein. Es ist in einem solchen Fall so schnell wie möglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen Vorstand zu wählen.
Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstands entscheidet die einfache Mehrheit.
Zur Wahrnehmung von Aufgaben können auf der Mitgliederversammlung weitere Personen in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Der Schriftführer kann dem geschäftsführenden oder dem erweiterten Vorstand angehören.
 
§ 13: Aus wichtigen Gründen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von 25 % der bzw. von 10 Mitgliedern einberufen werden. Für die Auflösung des Klubs ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2003 beschlossen.


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